Wie das Steuergericht des Kantons Solothurn im zitierten Entschied vom 3. Mai 1999 im Zusammenhang mit der Ermittlung des Verkehrswerts zu Recht festgehalten hat, ist kein wirtschaftlich denkender Käufer, der nicht den Vorsteuerabzug vornehmen kann, bereit, den Zuschlag (nämlich die auf dem Kaufpreis erhobene Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Ein Käufer werde den Gesamtpreis mit Einschluss der Mehrwertsteuer bezahlen, weil er bei der nächsten Mehrwertsteuerabrechnung diesen Betrag als Vorsteuer abziehen könne.