Mit der bernischen Handänderungssteuer vergleichbar ist indessen die Handänderungssteuer der Kantone Schwyz und Freiburg, die auf der Gegenleistung für den Grundstückerwerb erhoben wird (betreffend Schwyz: Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, VGE 718/01 vom 22. März 2002, in EGVSZ 2002 S. 68 E. 1a). Die kantonal unterschiedliche Ausgestaltung der Handänderungssteuern oder –gebühren ändert nichts am Grundsatz, dass die erhobene Mehrwertsteuer keinen Einfluss hat auf die Vereinbarung der Vertragsparteien über den Kaufpreis.