6 Kanton Bern übertragen werden kann. So geht es bei den zitierten Verfügungen der Kantone Zürich und Glarus um eine Gebühr, die bei Eigentumsänderungen auf dem Verkehrswert erhoben wird. Ebenfalls nach dem Verkehrswert bemisst sich die Handänderungssteuer im Kanton Solothurn (Entscheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Mai 1999, in Steuerpraxis SO 1999 Nr. 11). Mit der bernischen Handänderungssteuer vergleichbar ist indessen die Handänderungssteuer der Kantone Schwyz und Freiburg, die auf der Gegenleistung für den Grundstückerwerb erhoben wird (betreffend Schwyz: Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, VGE 718/01 vom 22. März 2002, in EGVSZ 2002 S. 68 E. 1a).