5.2 Mit dieser Begründung wird in den Kantonen Zürich, Freiburg, Schwyz und Solothurn die Handänderungssteuer auf dem Betrag der Mehrwertsteuer nicht erhoben (Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 20. März 2006, in ZBGR 2007 S. 332 E. 4b, mit Hinweisen auf die Praxis anderer Kantone). Nach den von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen scheint der Kanton Glarus – allerdings mit unklarer Begründung - die gleiche Praxis zu haben (Einspracheverfügung des Grundbuchamts vom 23. August 2006 i.S. Z. AG). Dabei ist nicht zu verkennen, dass – und darin ist der Vorinstanz zuzustimmen – die Praxis der anderen Kantone nicht unbesehen auf den