Zwar hat die Verkäuferin ein wirtschaftliches Interesse an der Unterstellung unter die Mehrwertsteuer (vgl. oben E. 4.2), doch bezahlt die Käuferin - obwohl ihr die Steuer überwälzt wird - wegen des Vorsteuerabzugs nicht mehr als der eigentliche Kaufpreis. Die Käuferin bezahlt im Ergebnis nur den vereinbarten Kaufpreis ohne die Mehrwertsteuer.