Entscheidend ist nun, dass die Käuferin in einem späteren Zeitpunkt – z.B. bei einem Weiterverkauf der Gebäude - ebenfalls einen Vorsteuerabzug vornehmen kann, und zwar in der Höhe der ihr von der Verkäuferin überwälzten Mehrwertsteuer. Der Mehrwertsteuerbetrag macht gleichsam einen „Durchlauf“ von der Käuferin zur Verkäuferin über die Eidgenössische Steuerverwaltung wieder zurück zur Käuferin. Zwar hat die Verkäuferin ein wirtschaftliches Interesse an der Unterstellung unter die Mehrwertsteuer (vgl. oben E. 4.2), doch bezahlt die Käuferin - obwohl ihr die Steuer überwälzt wird - wegen des Vorsteuerabzugs nicht mehr als der eigentliche Kaufpreis.