47 MWSTG) und anderseits zum Verkaufspreis hinzurechnet und damit auf die Käuferin überwälzt. In ihrer Steuerabrechnung zuhanden der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann die Verkäuferin die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen (Art. 38 MWSTG). Entscheidend ist nun, dass die Käuferin in einem späteren Zeitpunkt – z.B. bei einem Weiterverkauf der Gebäude - ebenfalls einen Vorsteuerabzug vornehmen kann, und zwar in der Höhe der ihr von der Verkäuferin überwälzten Mehrwertsteuer.