Ein grosses Interesse besteht vor allem für sämtliche geschäftlich nutzbaren Liegenschaften, die nach Einführung der Mehrwertsteuer entweder neu gebaut oder umgebaut wurden oder für die sonst mehrwertsteuerbelastete Dienstleistungen oder Materiallieferungen in erheblichem Umfang bezogen wurden. Werden solche Liegenschaften an einen vorsteuerabzugsberechtigten Abnehmer verkauft oder vermietet, so kann durch die optierte Versteuerung dieser Umsätze - kombiniert mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs - die Mehrwertsteuerbelastung beseitigt und damit der Verkauf oder die Vermietung verbilligt werden (ANDREAS FLÜCKIGER, Die Mehrwertsteuer bei öffentlich beurkundeten Grundstück-