2–6, 20 und 21 von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind (bei Umsätzen nach den Ziff. 20 und 21 ohne den Wert des Bodens), freiwillig der Versteuerung unterstellen lassen können (sog. Option). Das wirtschaftliche Interesse an einer freiwilligen Versteuerung mittels der Immobi- lien-Option besteht immer dann, wenn die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs auf mehrwertsteuerbelasteten Investitionen in Liegenschaften erwünscht ist oder eine entsprechende Eigenverbrauchsbesteuerung (Art. 5 Bst. c MWSTG) vermieden werden soll. Dies kann sowohl im Interesse des Eigentümers (Ver-