Wird ein Umsatz von der Steuer ausgenommen und wird nicht nach Art. 26 MWSTG für seine Versteuerung optiert, so darf die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistungen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes im In- und Ausland verwendet werden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 17 MWSTG). Die fehlende Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ist der Hauptgrund, dass Art. 26 Abs. 1 Bst. b MWSTG die Möglichkeit einräumt, dass steuerpflichtige Personen diejenigen Umsätze, die gemäss Art. 18 Ziff. 2–6, 20 und 21 von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind (bei Umsätzen nach den Ziff.