4 Das Bundesrecht schliesst somit nicht aus, dass ein Rechtsvorgang sowohl von der Mehrwertsteuer als auch von der Handänderungssteuer erfasst wird. Bemessungsgrundlage ist bei beiden Steuern das Entgelt (Art. 33 Abs. 1 MWSTG, Art. 6 HPG). Zur Beantwortung der vorliegend umstrittenen Frage, ob die Handänderungssteuer auf dem Betrag der erhobenen Mehrwertsteuer verlangt werden kann, enthält Art. 2 MWSTG keine Aussage. Es ist durch Auslegung des kantonalen Rechts zu beantworten, ob die Mehrwertsteuer Teil der Gegenleistung im Sinne von Art. 6 HPG ist.