3.2 Gemäss Art. 2 MWSTG darf, was dieses Gesetz als Gegenstand der Mehrwertsteuer erklärt, von der Steuer ausnimmt oder befreit, von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichartigen Steuer unterstellt werden (vgl. auch Art. 134 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Billettsteuern und Handänderungssteuern gelten nicht als gleichartig (Art. 2 Satz 2 MWSTG). Die Mehrwertsteuer und die Handänderungssteuer unterscheiden sich durch ihren Charakter: