Unerheblich ist die Form und die Bezeichnung, unter welcher die Entschädigung geleistet wird; massgebend ist lediglich, dass es sich um eine Gegenleistung für das übertragene Grundstück handelt (PETER RUF, a.a.O., Art. 7 aHPAG N. 8; vgl. zum Ganzen auch HÖHN/WALDBURGER, Steuerrecht I, 9. Aufl. 2001, § 28 N. 15-17; GABRIELLA RÜEGG-PEDUZZI, Die Handänderungssteuer in der Schweiz, Diss. Zürich 1989, S. 139-141).