3. 3.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Mehrwertsteuer Teil der Gegenleistung ist, die die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer bildet. Die Gegenleistung ist nur insoweit Bemessungsgrundlage, als sie Entgelt für liegenschaftliche Werte darstellt (PETER RUF, Kommentar zum Gesetz betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben, Diss. Bern 1985, Art. 7 aHPAG N. 3). Massgebend ist einzig der kausale Zusammenhang zwischen der Gegenleistung und der Eigentumsübertragung an einem Grundstück. Unerheblich ist die Form und die Bezeichnung, unter welcher die Entschädigung geleistet wird;