Eingereicht und unterzeichnet war die Beschwerde vom 23. Oktober 2006 zunächst von der Z. AG. Nachdem diese von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sie nicht befugt sei, die Beschwerdeführerin zu vertreten (Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 26 HPG), wurde die Beschwerdeschrift nachträglich von einer einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrätin der X. AG unterzeichnet. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.