1. Gemäss Art. 27 Abs. 2 HPG können Einspracheverfügungen des Kreisgrundbuchamts bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion angefochten werden. Die X. AG als Käuferin ist für die Handänderungssteuer steuerpflichtig (Art. 2 Bst. a HPG). Sie ist mit ihren Begehren im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen, durch die ablehnende Einspracheverfügung des Kreisgrundbuchamts beschwert und somit zu deren Anfechtung befugt. Eingereicht und unterzeichnet war die Beschwerde vom 23. Oktober 2006 zunächst von der Z. AG.