Im Wesentlichen macht sie geltend, das Wesen der Mehrwertsteuer bestehe darin, dass sie auf den Endverbraucher überwälzt werde. Weder die Verkäuferin noch die Käuferin des vorliegenden Geschäfts seien deshalb Steuerträger. Vielmehr sei die Käuferin berechtigt, die in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abzuziehen. Die Mehrwertsteuer werde im Vertrag nur erwähnt, damit die Parteien ihre mehrwertsteuerlichen Verfahrenspflichten erfüllen könnten. In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2006 beantragt das Kreisgrundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: