C. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 führt die X. AG bei der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion Verwaltungsbeschwerde gegen die Veranlagungsverfügung des Kreisgrundbuchamts vom 4. August 2006. Zusammengefasst stellt sie das Rechtsbegehren, die Handänderungssteuer sei auf dem Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer (Fr. 12'545'000.00) festzusetzen. Ausserdem beantragt sie, es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen, da der Z. AG als ihrer Vertreterin Kosten entstanden seien. Im Wesentlichen macht sie geltend, das Wesen der Mehrwertsteuer bestehe darin, dass sie auf den Endverbraucher überwälzt werde.