26 Abs. 1 MWSTG eine rein mehrwertsteuerrechtliche Angelegenheit. Ob ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne, sei nicht vom Parteiwillen bestimmt und liege ausserhalb des durch den Kaufvertrag begründeten Austauschverhältnisses, das Leistung und Gegenleistung festlege. Die Bemessung der Handänderungssteuer sei unabhängig von der jeweiligen (veränderbaren) mehrwertsteuerrechtlichen Situation des Käufers und somit einzig – entgegen der wirtschaftlichen und 2 handelsrechtlichen Betrachtungsweise – von der zivilrechtlich geschuldeten Gegenleistung für den Grundstückerwerb abhängig.