Mit Verfügung vom 22. September 2006 bestätigte das Kreisgrundbuchamt diese Veranlagung. Es erwog, die Mehrwertsteuer sei ein liegenschaftlicher Wert und gehöre zur Gegenleistung. Dem Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Hand- änderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG; BSG 215.326.2) könne nicht entnommen werden, dass gewisse Teile der Gegenleistung für die Bemessung der Handänderungssteuer ausgenommen seien. Die Handänderungssteuer und die Mehrwertsteuer seien keine gleichgearteten Steuern, die eine doppelte Besteuerung ausschlössen. Deshalb sei die Option von Art. 26 Abs. 1 MWSTG eine rein mehrwertsteuerrechtliche Angelegenheit.