B. In seiner Veranlagungsverfügung vom 4. August 2006 forderte das Kreisgrundbuchamt - zusätzlich zum selbstveranlagten Betrag von Fr. 225'810.00 - eine Handänderungssteuer auch auf dem Betrag der Mehrwertsteuer von Fr. 810'398.00, ausmachend Fr. 14'587.15. Im Gegensatz zur Selbstdeklaration der X. AG zog das Kreisgrundbuchamt den Gesamtkaufpreis mit Einschluss der Mehrwertsteuer (Fr. 13'355'398.00) als Bemessungsgrundlage heran.