Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Handänderungssteuer wird in Abänderung der Verfügung des Kreisgrundbuchamtes vom 19. September 2006 auf CHF 1'194.80 festgesetzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Kreisgrundbuchamt hat A. für das Beschwerdeverfahren vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die Parteikosten, festgesetzt auf CHF 1'226.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.