Das Kreisgrundbuchamt hat dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zu ersetzen. Zur Kostennote von Fürsprecher und Notar K. vom 2. April 2007 ist zu bemerken, dass für das Einspracheverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht (Art. 107 Abs. 3 VRPG). Für das Beschwerdeverfahren werden deshalb das Honorar auf CHF 1'100.00 und die Auslagen auf CHF 40.00 festgesetzt. Der vom Kreisgrundbuchamt geschuldete Parteikostenersatz beträgt somit unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 86.65 (7.6 % von CHF 1'140.00) insgesamt CHF 1'226.65.