Allein das Vorliegen von Bauabsichten im Zeitpunkt des Landerwerbs berechtigt nicht zur Aufrechnung eines Werklohnes zu einem mutmasslichen Gesamtpreis von Land und Werk von CHF 700'000.00. Die Handänderungssteuer ist demzufolge lediglich auf dem Kaufpreis für die Parzelle zu berechnen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 9 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten erhoben.