4. Zusammenfassend gelangt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zum Schluss, dass im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs kein Werkvertrag abgeschlossen worden war und auch keine Verpflichtung zum Abschluss eines solchen bestand. Es liegt mithin weder ein Kaufvertrag über eine schlüsselfertige Baute vor noch ist der Kaufvertrag vom 1. Februar 2006 mit einem Werkvertrag so verbunden, dass eine schlüsselfertige Baute erworben wird. Allein das Vorliegen von Bauabsichten im Zeitpunkt des Landerwerbs berechtigt nicht zur Aufrechnung eines Werklohnes zu einem mutmasslichen Gesamtpreis von Land und Werk von CHF 700'000.00.