Damit beinhaltet der Kaufvertrag vom 1. Februar 2006 aber keine Verpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber dem Verkäufer oder Dritten zur Erstellung eines Hauses, welches die Aufrechnung eines Werklohnes zur Berechnung der Handänderungssteuer rechtfertigen würde. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer zum Abschluss von Werkverträgen verpflichtet hätte. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 (Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2007) bestätigt die X. AG vielmehr erneut, dass bis dato keine Werkverträge zwischen dem Grundeigentümer und ihr unterzeichnet worden seien.