3.4 Das Kreisgrundbuchamt führt in seiner Einspracheverfügung weiter aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Kaufvertrag vom 1. Februar 2006 durch die Firma X. AG zum Abschluss von weiteren Verträgen zur Überbauung des Baulandgrundstücks verpflichtet worden sei. Dem Kreisgrundbuchamt ist zwar zuzustimmen, dass in Ziffer V.9.d des Kaufvertrages Folgendes ausgeführt wird: "Der Notar hat die Käufer darauf aufmerksam gemacht, dass durch die Tatsache, dass die Käufer durch die Firma X. ag zum Abschluss von weiteren Verträgen zur Überbauung der Baulandgrundstücke 8