Die Realisierung des gewünschten Hauses war im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs jedoch noch nicht festgelegt. Der Beschwerdeführer war noch völlig frei zu entscheiden, wie und wann er das Haus bauen würde. Mittlerweilen hat sich ergeben, dass er kein Generalunternehmen beauftragen wird. Vielmehr will er sich gegenüber den Handwerkern selbst verantworten. Somit kann aber nicht von der Übereignung einer schlüsselfertigen Baute gesprochen werden.