Wie die X. AG in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2006 (Beschwerdebeilage 1) darlegt, stand dabei im Vordergrund, für die fünf Grundstückkäufer ein Hauskonzept im Kontext einer Siedlung am Hang zu entwickeln und die Bebaubarkeit der Parzellen grundsätzlich abzuklären. Hinweise auf eine konkrete Bauausführung liegen keine vor. Wohl steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Grundstück zum Zwecke eines Hausbaus gekauft hat und dass er in absehbarer Zeit seine Pläne verwirklichen wird. Dies wird von ihm auch nicht bestritten. Die Realisierung des gewünschten Hauses war im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs jedoch noch nicht festgelegt.