Das Kreisgrundbuchamt bringt keine Argumente vor, aus denen hervorgehen würde, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. Nichts deutet darauf hin, dass im Zeitpunkt des Landkaufs bereits ein Werkvertrag mit einem Unternehmen bestanden hat. Es war lediglich ein Architekt damit beauftragt worden, das Haus zu planen und die nötigen Bewilligungen einzuholen. Wie die X. AG in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2006 (Beschwerdebeilage 1) darlegt, stand dabei im Vordergrund, für die fünf Grundstückkäufer ein Hauskonzept im Kontext einer Siedlung am Hang zu entwickeln und die Bebaubarkeit der Parzellen grundsätzlich abzuklären.