3.3 Das Kreisgrundbuchamt führt in seiner Einspracheverfügung vom 19. September 2006 aus, dass das Architekturbüro M. bereits am 8. März 2005 ein Baugesuch eingereicht habe, welches am 17. Oktober 2005 von der Einwohnergemeinde C. bewilligt worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im Zeitpunkt des Kaufabschlusses am 1. Februar 2006 eine Baubewilligung vorgelegen ist. Als Bauherrschaft seien L. und A. aufgeführt worden. Es sei aber kein Auftrag an ein Unternehmen zur Bauausführung erteilt worden. Vielmehr habe im Zeitpunkt des Baulanderwerbs bloss eine Bauabsicht vorgelegen.