aus dem Umstand, dass die Absicht geäussert wurde, eine sofortige Bebauung der Parzelle zu realisieren. Wie die X. AG in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2006 (Beschwerdebeilage 1) ausdrücklich bestätigt, wurde mit dem Beschwerdeführer kein Vertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen Hauses oder eines Fertighauses abgeschlossen.