- Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer ursprünglich die Absicht in B. ein Grundstück zu erwerben und durch die X. AG ein Haus erstellen zu lassen. Indessen ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der X. AG wirklich ein Werkvertrag über die Erstellung eines Hauses abgeschlossen wurde. Dies lässt sich auch nicht aus dem Vertrag vom 5. März 2003 schliessen. Dieser beinhaltet lediglich eine Bestätigung, dass L. und A. eine Teilparzelle B von Parzelle Nr. 1000 in B. zu einem bestimmten Kaufpreis erwerben werden, und beauftragt die X. AG, die zum Grundbucheintrag notwendigen Schritte einzuleiten.