3.2 Das Kreisgrundbuchamt begründet die Aufrechnung eines mutmasslichen Werklohnes von CHF 700'000.00 mit dem Projektzusagevertrag vom 5. März 2003 zwischen der X. AG und A., worin dieser die Rahmenbedingungen für eine sofortige Bebauung des Grundstücks anerkenne und wonach er sich bemühen werde, raschmöglichst den Eigentumsübergang und die Bebauung der Parzelle zu vollziehen. Es legt damit sinngemäss dar, dass der Wille zum Erwerb eines schlüsselfertigen Hauses vorgelegen habe. - Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer ursprünglich die Absicht in B. ein Grundstück zu erwerben und durch die X. AG ein Haus erstellen zu lassen.