Liege gar kein Werkvertrag vor, so könne auch kein Werkpreis besteuert werden. – Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ein Werklohn nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nur mitberücksichtigt werden kann, wenn ein solcher tatsächlich als Bestandteil eines Werkvertrags vereinbart wurde. Liegt kein Werkvertrag vor und haben die Parteien lediglich den Kauf einer Liegenschaft (und nicht den Erwerb einer künftigen schlüsselfertigen Baute) vereinbart, so sind die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 6a HPG von vorneherein nicht erfüllt. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Landkaufes tatsächlich ein Werkvertrag bestanden hatte.