3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsbeschwerde vor, dass ein allfälliger Werklohn nur dann in die Steuerbemessung miteinbezogen werden dürfe, wenn ein Werkvertrag mit einem Baulandkaufvertrag derart verbunden sei, dass mit den beiden Verträgen eine noch zu erstellende, schlüsselfertige Baute erworben werde. Voraussetzung dafür sei, dass nicht die Herstellung der Baute, sondern deren Übereignung im Vordergrund stehe. Liege gar kein Werkvertrag vor, so könne auch kein Werkpreis besteuert werden.