Zur Verwaltungsbeschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 65 Bst. a VRPG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfügung beschwert und daher befugt, Beschwerde zu führen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.