Mit Verfügung vom 30. November 2006 forderte das instruierende Rechtsamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion A. auf, die im Kaufvertrag vom 1. Februar 2006 unter Ziffer 9b erwähnte Vereinbarung, wonach A. zum Abschluss von weiteren Verträgen mit der X. AG zur Überbauung des Baulandgrundstückes verpflichtet wurde, und den im Sommer 2006 geschlossenen Vertrag, wonach die X. AG mit der Erstellung eines Einfamilienhauses beauftragt wurde, einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2007 erklärte A., dass es weder eine Verpflichtung zum Abschluss weiterer Verträge mit der X. AG noch einen Vertrag zur Erstellung eines Einfamilienhauses durch die X. AG geben würde.