Zufahrtsstrasse habe er zusammen mit den anderen vier Landkäufern mit einem gemeinsamen Architekturplaner geplant und aus diesem Grund habe er eine Investitionsbestätigung zum Pauschalbetrag von CHF 60'000 unterschrieben. Diese sei aber erst drei Wochen nach dem Kaufabschluss unterzeichnet worden. Inzwischen habe sich auch definitiv ergeben, dass er für die Erstellung des Hauses keinen Generalunternehmer beauftragen werde. Somit liege keine Verbindung und Abhängigkeit zwischen dem Kaufvertrag für das Land und einem Werkvertrag für die Erstellung eines Hauses vor. In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 beantragt das Kreisgrundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen.