Nr. 2000 ins Hauptbuch eingetragen werde. Er bringt vor, bei der Bemessung der Handänderungssteuer könne kein Werklohn miteinberechnet werden, da beim Kauf des Grundstücks weder mit der X. AG noch mit einem anderen Unternehmen ein Werkvertrag über den Bau eines schlüsselfertigen Hauses bestanden habe. Das Vorliegen von Bauabsichten im Zeitpunkt des Landerwerbs berechtige nicht zur Aufrechnung eines Werkpreises zu einem mutmasslichen Gesamtpreis von Land und Werk von CHF 700'000.00. Es habe zwar beim Kaufabschluss eine Baubewilligung vorgelegen, jedoch habe er keine Unternehmung mit der Bauausführung beauftragt. Er sei frei gewesen, mit wem und wann er ein Haus bauen wolle. Lediglich die