Mit Eingabe vom 23. Juni 2006 erhob Notar K. in eigenem Namen Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Mai 2006. Er bemängelte die Eröffnung der Veranlagung vom 29. Mai 2006 per Adresse des Notars. Die Steuerbeträge seien dabei nicht auf die einzelnen Käufer aufgeteilt und diesen eröffnet worden. Mit Nachtrag vom 4. August 2006 zur Veranlagungsverfügung vom 29. Mai 2006 wurde die Veranlagung der Handänderungssteuern auf die fünf Käufer aufgeteilt und diesen individuell eröffnet. Danach entfällt auf A. folgende Handänderungssteuer: