Das Kreisgrundbuchamt nahm daraufhin eine Veranlagung nach Ermessen vor und veranlagte mit Verfügung vom 29. Mai 2006 die Handänderungssteuer nach einem mutmasslichen Kauf- und Werkpreis von je CHF 700'000.00 pro Käufer auf insgesamt CHF 63'000.00 und forderte folglich eine Nachzahlung von CHF 56'821.25. Gegen diese Veranlagung erhob A., vertreten durch Notar K., am 26. Juni 2006 erstmals Einsprache.