A. Im Jahr 2003 beabsichtigte A., in B. ein Grundstück zu erwerben und durch die Kaufvermittlerin X. AG ein Haus erstellen zu lassen. Ein dafür abgeschlossener Reservationsvertrag hatte eine 2 Gültigkeitsdauer von 6 Monaten. Da die Landverkäufer zur Bedingung gemacht hatten, die Gesamtparzelle C.-Gbbl. Nr. 1000 mit fünf Bauparzellen als Ganzes zu verkaufen und bis zum Ablauf des Reservationsvertrages noch weitere Käufer für die fünf Teilparzellen fehlten, musste der Reservationsvertrag wieder aufgehoben werden.