War im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs kein Werkvertrag abgeschlossen worden und bestand auch keine Verpflichtung zum Abschluss eines solchen, ist die Handänderungssteuer lediglich auf dem Kaufpreis für die Parzelle zu berechnen. Allein das Vorliegen von Bauabsichten im Zeitpunkt des Landerwerbs berechtigt nicht zur Aufrechnung eines Werklohnes zu einem mutmasslichen Gesamtpreis von Land und Werk. (E. 3) Impôts sur les mutations (construction vendue clés en main)