2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- werden der Y. AG zur Hälfte, ausmachend Fr. 700.--, zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 14 3. Parteikosten werden keine gesprochen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Verwaltungsgericht am 19. März 2009 abgewiesen (VGE 100.2008.23358)