„Bei der Festsetzung deren Höhe [d.h. der Parteientschädigung] ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Veranlagungsverfahren zum Entstehen eines Streitfalls beigetragen hat“; zustimmend zitiert bei MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 25 N. 20). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Handänderungssteuer auf einer Bemessungsgrundlage von Fr. 4'118'187.-- mit einem Steuerbetrag von Fr. 74'127.35 veranlagt; von diesem Steuerbetrag sind Fr. 14'511.35 bereits bezahlt.