In Bezug auf die Parteikosten kann die Feststellung, dass das für die Veranlagung entscheidende Beweismittel in vorwerfbarer Weise erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist, als besonderer Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 3 gewürdigt werden. Dieser rechtfertigt es, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (Entscheid des Bundesgerichtes vom 30. Oktober 1987 i.S. H. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, ASA 58 S. 670 ff., S. 676 E. 4: „Bei der Festsetzung deren Höhe [d.h. der Parteientschädigung] ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Veranlagungsverfahren zum Entstehen eines Streitfalls beigetragen hat“;