Im vorliegenden Fall wird jedoch eine von der Vorinstanz befugtermassen vorgenommene Ermessenstaxation aufgrund eines Beweismittels geändert, das in Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren eingereicht worden ist. Es fragt sich, inwieweit solche Umstände es rechtfertigen, der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten zu überbinden und auf einen teilweisen Parteikostenersatz zu verzichten.