10. Da der Beschwerdeführerin eine wesentliche Reduktion des vorinstanzlich festgelegten Steuerbetrags zugestanden wird und sie somit nur teilweise unterliegt, hat sie nach Art. 108 Abs. 1 VRPG grundsätzlich nur einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen; ferner hat sie nach Art. 108 Abs. 3 VRPG grundsätzlich Anspruch auf einen teilweisen Parteikostenersatz. 13