9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der altrechtliche Steuerbefreiungsgrund nach Art. 12 Bst. k HPG nicht anwendbar ist und die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer für die im Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Kiesabbaurechte gestützt auf Art. 18a HPG ermessensweise festgesetzt werden durfte. Die Ausübung des Ermessens durch das Kreisgrundbuchamt ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Tabelle mit der Aufstellung der Kiesabbaurechte ist die Beschwerde im Sinne des Subeventualbegehrens der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen und die Handänderungssteuer neu festzusetzen.